Satzung der Schützenkameradschaft Mustin e. V. von 1952

§ 1 Name, Sitz und Zweck

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

§ 4 Beiträge

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 6 Vereinsorgane

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

§ 9 Ausschüsse

§ 10 Sparten / Abteilungen

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

§ 12 Wahlen

§ 13 Kassenprüfung

§ 14 Das Schützenfest

§ 15 Haftung

§ 16 Besitz und Vermögensverhältnisse des Vereins

§ 17 Geschäftsjahr und Erfüllungsort

§ 18 Auflösung des Vereins

Anhang zur Vereinssatzung der Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952

Jugendordnung der Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952

§ 1 Name und Mitgliedschaft

§ 2 Führung und Verwaltung

§ 3 Organe

§ 4 Jugendvollversammlung

§ 5 Jugendausschuss

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

§1 Name, Sitz und Zweck

1.Die am 05.Mai 1952 in Mustin gegründete Schützenkameradschaft führt den Namen Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952. Der Verein hat seinen Sitz in Mustin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nummer VR 287 RZ eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V., Wiesbaden, des Norddeutschen Schützenbundes von 1860 e. V. sowie des Landessportverbandes Schleswig-Holstein.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in deren jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums, des Heimatgedankens und seiner Tradition, die Jugendpflege und Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses und die Betreuung der Jugendlichen. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (z. B. Errichtung von Sportanlagen und deren Unterhaltung/Renovierung sowie Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten oder Ähnlichem). Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über jede Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes können Einzelpersonen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, durch Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist formlos schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum 30. September eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nachdem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten

b. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d. wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibebrief zuzustellen.

4. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Beschlusses Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung eingelegt werden, deren Entscheid mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig ist.

§4 Beiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung im Voraus festgelegt. Beiträge sind eine Bringschuld. Das Mitglied hat sich dem üblichen Verfahren des Bankeinzuges zu unterwerfen.

Der Zeitpunkt des Bankeinzuges ist der 1.März eines jeden Jahres.

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Volljährige Mitglieder in der Ausbildung, die den Jugendbeitrag bezahlen, sind nicht stimmberechtigt.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung jederzeit als Gäste teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Ausnahme: Volljährige Mitglieder in der Ausbildung, die den Jugendbeitrag bezahlen, sind nicht wählbar.

Jedes Amt im Verein ist für Frauen und Männer zugänglich.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliedsversammlung

b. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem 1. Vierteljahr eines jeden Jahres statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a. der Vorstand beschließt oder

b. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a. Bericht des Vorstandes b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c. Entlastung des Vorstandes d. Wahlen (soweit diese erforderlich sind) e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

7. Anträge können gestellt werden:

a. von den Mitgliedern

b. vom Vorstand

c. von den Ausschüssen

d. von den Abteilungen

8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

9. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Geheime Abstimmung erfolgt dann, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.

10. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in geheimer Wahl durch einfache Mehrheit gewählt.

§8 Vorstand

1. Dem Vorstand gehören folgende Amtsträger an:

a) Der 1. Vorsitzende (Schützenoberst)

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Schatzmeister/in

d) der Schriftführer/in

e) 1. Sportwart

f) 2. Sportwart

g) der Jugendsportleiter

h) der Damenleiter

i) Beisitzer (möglichst Kommandeur)

j) Beisitzer (möglichst Vereinsadjutant)

k) der Presse- und Informationswart

l) der König

m) der Königsadjutant (mit beratender Stimme)

Mit der Wahl in den Vorstand ist automatisch eine Beförderung verbunden. Dienstgradmäßig nehmen neugewählte Vorstandsmitglieder, soweit sie noch keinen Offiziersrang haben, den Rang eines Fähnrichs ein.

Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt und muss von der Hauptversammlung bestätigt werden.

2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Mitgliedern a) bis d). Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wovon einer der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der

Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anträgen

b. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

5. Der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen stimmberechtigt teilzunehmen.

§9 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf. Sie werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

§10 Sparten / Abteilungen

1. Für die im Verein bestehenden Sportdisziplinen bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet.

2. Die Abteilungen wählen aus ihrer Mitte die Abteilungsleiter. Die Einladung zur Wahl erfolgt schriftlich 14 Tage vorher über den Vorstand. Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden und demSchriftführer zu unterzeichnen ist.Auf der Mitgliederversammlung ist das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung vorzulesen und von der Versammlung zu bestätigen. Ein Exemplar des Protokolls ist jeweils beim Schriftführer zu hinterlegen.

§12 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt und zwar im Rhythmus von 2 Jahren

1. Jeweils der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, der 1. Sportwart und die Damenleiterin

2. alle übrigen Vorstandsmitglieder

3. die Jugendleiter werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch die Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§14 Das Schützenfest

Schützenkönig können nur Mitglieder werden, die mindestens 30 Jahre alt sind. Der Schützenkönig wird durch den besten Schuss auf die Königsscheibe ermittelt.

Schützinnen und Schützenüber 60 Jahre können ihren Königsschuss von einem Altkönig abgeben lassen.

Zur Unterstützung stehen ihm der Altkönig und auf Wunsch ein Königsadjutant zur Seite. Königsbegleiter sind Altkönig, eventuell Königsadjutant, sowie der 1. und 2. Ritter.

Den Rahmen des Königsfrühstücks legt der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

Über Mitglieder und reguläre Ehrengäste hinaus bestimmt der König den Teil, den er finanziell bestreiten wird.

Als finanzielle Beihilfe erhält der König aus der Vereinskasse einen Zuschuss, der nach der Königsproklamation ausgezahlt wird.

§15 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur im Rahmen der vom Deutschen Schützenbund, vom Norddeutschen Schützenbund oder des Landessportverbandes angeschlossenen Versicherung.

§16 Besitz und Vermögensverhältnisse des Vereins

Die Schützenkameradschaft Mustin e. V. von 1952 besitzt in Mustin, Redder 24, ein Grundstück. Auf diesem Grundstück hat sie ein Schützenhaus mit Schießanlage für Kleinkaliber und Luftgewehr errichtet.

§17 Geschäftsjahr und Erfüllungsort

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ratzeburg.

§18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a. der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurden.

3. Wenn mindestens 7 Mitglieder des Vereins sich entschließen, den Verein weiterzuführen, kann dieser nicht aufgelöst werden.

4. Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Hierüber wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Mitglieder erhalten keine Rückzahlungen aus dem Vereinsmögen.

Die Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am

14. März 2015 geändert und neugefasst.

Anhang zur Vereinssatzung der Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952

Jugendordnung der Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952

§1 Name und Mitgliedschaft

Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen im Alter bis zum vollendeten 21. Lebensjahres der Schützenkameradschaft Mustin e. V. von 1952.

Mitglied kann werden, wer die Anforderung nach § 2 der Hauptsatzung der Schützenkameradschaft Mustin e. V. von 1952 erfüllt.

§2 Führung und Verwaltung

Die Vereinsjugend erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und Jugendorganisationen.

§3 Organe

a) Jugendvollversammlung

b) Jugendsportleiter

§4 Jugendvollversammlung

Die Vereinsjugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt vor der Jahreshauptversammlung zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Änderungen der Jugendordnung sind mit 2/3 Mehrheit zu beschließen und bedürfen der Zustimmung der Vereinshauptversammlung. Stimmberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen bis 21 Jahren. Wählbar sind alle Jugendlichen ab 14 Jahren.

§5 Jugendausschuss

Den Vereinsjugendausschuss bilden:

Der/Die Vereinsjugendleiter/in

Der Jugendsprecher

Die Jugendsprecherin

Der/die Jugendschriftführer/in

Der Jugendsprecher, die Jugendsprecherin, der/die Jugendschriftführer/in werden jährlich gewählt.

Der Jugendsprecher und die Jugendsprecherin können auf Vorstandssitzungen des Vereins zu Jugendfragen Stellung nehmen. Der Jugendausschuss ist für alle Fragen die Kinder und Jugendliche betreffen zuständig.

Mustin, 8.März 2015

Die Jugendvollversammlung