Satzung der Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952

§ 1 Name und Sitz der Kameradschaft
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Die Geschäftsführung
§ 10 Der Ehrenrat
§ 11 Besitz und Vermögensverhältnisse des Vereins
§ 12 Das Schützenfest
§ 13 Haftung
§ 14 Geschäftsjahr und Erfüllungsort
§ 15 Auflösung des Vereins


Anhang zur Vereinssatzung
der Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952

Jugendordnung der Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952

§ 1 Name und Mitgliedschaft
§ 2 Führung und Verwaltung
§ 3 Organe
§ 4 Jugendvollversammlung
§ 5 Jugendausschuß


§ 1 Name und Sitz der Kameradschaft

Die Kameradschaft ist 1952 in Mustin gegründet worden. Sie führt den Namen Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952 und hat ihren Sitz in Mustin. Sie ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, und des Norddeutschen Schützenbundes von 1860 e.V.. Die Kameradschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ratzeburg unter der Nr. VR 287 eingetragen. 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

Die Pflege des Schießsports nach den in der Sportordnung des „Deutschen Schützenbundes e.V.” niedergelegten Richtlinien (z.B.: Errichtung von Sportanlagen und deren Unterhaltung sowie Anschaffung und Bereitstellung von Waffen oder Ähnliches.)
Die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums, des Heimatgedankens und seiner Tradition.
Die Jugendpflege und Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses und die Betreuung der Jugendlichen.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Mitglieder dürfen keiner Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

Über jede Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben. Aufnahmegeld und monatlicher Beitrag werden von der Hauptversammlung festgelegt.
Mitglied kann jede unbescholtene Person männlichen und weiblichen Geschlechts werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme muß schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt werden unter Benennung von zwei Bürgen, die Mitglied der Schützenkameradschaft Mustin sein müssen. Wiederaufnahmen früherer Mitglieder werden wie Neuaufnahmen behandelt. Während der gesetzlichen Wehrdienstzeit ruht bei den z.W.D. Einberufenen die Beitragspflicht.
Angehörige von Zoll, Bundesgrenzschutz sowie anderer Schützenvereine können Gastmitglieder werden und zahlen nur den monatlichen Beitrag, haben aber kein Anrecht am Vereinsvermögen.
Minderjährige können vom 12. Lebensjahr an in die dem Verein angeschlossene Gruppe "Jungschützen Mustin" aufgenommen werden, sofern das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegt.


§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden erfolgen, und zwar mit dreimonatlicher Kündigung zum 30. Juni oder 31. Dezember. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das betreffende Mitglied insbesondere
wiederholt oder schwer gegen die Satzung des Vereins oder gegen die Interessen des Vereins verstößt;
mit der Zahlung der festgesetzten Beiträge länger als ein halbes Jahr in Verzug ist, und dann trotz Mahnung unter Hinweis auf den Ausschluß nicht innerhalb von einem Monat gezahlt hat;
ferner, wenn das Mitglied seiner bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt wurde, oder wenn Tatsachen gegen dasselbe vorliegen, die bei seinem Verbleiben in der Kameradschaft der Ehrenhaftigkeit derselben schaden. Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Beschlusses Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung eingelegt werden, deren Entscheid mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig ist.
Wer Würde und Ansehen von Majestät und Altmajestät verletzt, kann nach Hinzuziehung des Ehrenrates, vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Hiergegen gibt es keine Berufung. Mit dem Tag des Austritts bzw. solange das Ausschlußverfahren schwebt, ruhen alle Rechte dieses Mitgliedes. Mit dem Austritt oder Ausschluß erlischt für das Mitglied jedes Anrecht am Vereinsvermögen. Ausgeschlossene Mitglieder nach a), c) und d) können nicht wieder in den Verein aufgenommen werden. Unter b) ausgeschlossene Mitglieder können unter Vorbehalt wieder aufgenommen werden.

 
§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes können Mitglieder, die sich insbesondere um den Verein oder im allgemeinen um das Deutsche Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ernennung erfolgt durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und dergleichen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Außerdem werden zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb des Vereins gebildet:

Der Finanzausschuß
Der Schießausschuß
Der Schützenhausausschuß
Der Festausschuß

 
§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht durch das Vereinsrecht oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

Die Wahl und Entlastung des Vorstandes. Die Wahl der beiden Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand und den unter § 6 bezeichneten Ausschüssen angehören dürfen und deren Amtszeit 2 Jahre beträgt. Die Wahl der Delegierten zu den Delegiertenversammlungen des Kreises und des Verbandes für eine Amtszeit von 3 Jahren. (Wiederwahl ist zulässig)
Die Festsetzung des Monatsbeitrages und etwaiger außerordentlicher Umlagen.
Satzungsänderungen, die nur mit 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich sind.
Auflösung des Vereins, die nur in einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Mitglieder möglich ist. Siehe § 15
Wahl eines Ehrenrates.
Entgegennahme der Jahresberichte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Ausschüsse.
Vorschläge und Besprechung über die Durchführung des Schützenfestes und sonstiger Veranstaltungen.
Im 1. Vierteljahr eines jeden Jahres soll die ordentliche Hauptversammlung stattfinden, zu der die Einladung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen hat. Außerordentliche Hauptversammlungen bzw. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen verlangen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in Dringlichkeitsfällen kurzfristiger einberufen werden. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens eine Woche vorher beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Beschlüsse der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben, auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen und von der Versammlung zu bestätigen ist. 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden (Schützenoberst)
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Schützenmeister
f) dem Presse- und Informationswart
g) dem Schießmeister
h) dem Jugendsportleiter
i) der Damenleiterin
j) dem 1. Beisitzer (möglichst Kommandeur)
k) dem 2. Beisitzer (möglichst Fahnenoffizier)
l) dem 3. Beisitzer (möglichst Finanzausschußvorsitzender)
m) dem 4. Beisitzer (möglichst Adjutant)

Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig nach Anordnung des 1. Vorsitzenden.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern zu a) bis f) und ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wovon einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muß.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Hauptversammlung in geheimer Wahl durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Wahl durch Akklamation und Wiederwahl sind zulässig. Die Amtsdauer der Mitglieder des gesamten Vorstandes beträgt 5 Jahre. Mit der Wahl in den Vorstand ist automatisch eine Beförderung verbunden. Dienstgradmäßig nehmen neugewählte Vorstandsmitglieder, soweit sie noch keinen Offiziersrang haben, den Rang eines Fähnrichs ein. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich, haben jedoch Anspruch auf ihre im Vereinsdienst verauslagten Aufwendungen.

§ 9 Die Geschäftsführung

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und überwacht die Tätigkeit der einzelnen Ausschüsse. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Von allen Ausschußsitzungen ist dem 1. Vorsitzenden ein Protokoll zuzustellen. Der Sitzungstermin ist so rechtzeitig bekanntzugeben, daß der Vorstand einen geeigneten Vertreter entsenden kann. Der 1. Vorsitzende des Vereins sowie die jeweiligen Vorsitzenden der einzelnen Ausschüsse können jederzeit, wenn es erforderlich erscheint, die Vorstandsmitglieder bzw. die Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse zu Sitzungen einberufen. Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Ausschüsse können andererseits eine Sitzung vom 1. Vorsitzenden bzw. den Ausschußvorsitzenden fordern, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder der Ausschüsse es verlangt. Bei Abstimmungen auf Vorstandssitzungen bzw. Sitzungen der Ausschüsse entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die Stimme des Obmannes des betreffenden Ausschusses. Besprechungen des geschäftsführenden Vorstandes sind vertraulich zu behandeln; in außergewöhnlichen Fällen kann der 1. Vorsitzende Geheimhaltung anordnen. Im einzelnen sind die Funktionen des geschäftsführenden Vorstandes folgende:

Der 1. Vorsitzende (Schützenoberst) repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er beruft die Versammlungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden (Schützenoberst) in dessen Verhinderungsfall, wobei diese Regelung nur im Innenverhältnis wirksam ist.
Der Schriftführer hat die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden zu regeln.
Dem Schatzmeister obliegt die Rechnungsführung des Vereins. Er führt das Kassenbuch. Einnahme und Ausgabe ist zu belegen. Belege sind jährlich durchzunumerieren. Die Ausgaben sind vom Schützenoberst bzw. von einem von ihm benannten Vertreter zu prüfen und gegenzuzeichnen. Das Vereinsvermögen verwaltet der Schatzmeister, größere Beträge werden auf das Bankkonto eingezahlt, hierüber verfügen der Schatzmeister und der 1. Vorsitzende. Sie sind auch gemeinsam zeichnungsberechtigt. Nur im Verhinderungsfall kann für den Schatzmeister ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in Finanzangelegenheiten mit unterzeichnen.
Der Pressewart ist für das Zeremoniell beim öffentlichen Auftreten der Schützenkameradschaft verantwortlich. Er überwacht das Protokoll des Vereins. Presse und Information gehören zu seinen Amtspflichten. Er hat für die sachgemäße Aufbewahrung der Wertsachen des Vereins, wie Königsketten, sonstigen Schmuck und Umtrunkbecher zu sorgen und über die Wertgegenstände ein Verzeichnis zu führen.
Der Schützenmeister hat für die Vorbereitungen und Durchführungen der Schießveranstaltungen zu sorgen. Zur Unterstützung steht ihm der Schießausschuß zur Verfügung. Er ist verantwortlich für sämtliche Waffen und Geräte und hat für deren Pflege und rechtzeitige Instandsetzung Sorge zu tragen. Über die Einnahmen und Ausgaben des gesamten Schießwesens hat der Schützenmeister Buch führen zu lassen und dem Schatzmeister per 31. Dezember eines jeden Jahres die Höhe des Kassenbestandes bekanntzugeben. Die Prüfung des Schießkassenbuches und der Belege erfolgt durch die Kassenprüfer des Vereins. Insbesondere obliegt dem Schützenmeister allein die Aufsicht beim Schuß auf die Königsscheibe. Die Auswertung haben der Schützenmeister und der Schützenoberst vorzunehmen. Bei der Königsproklamation hat der Schützenmeister das Abnehmen der Königskette beim alten König und des Umlegen der Königskette beim neuen König vorzunehmen.
bis m. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder § 8 von g) bis m) ist durch das jeweilige besondere Amt gekennzeichnet, für das sie die Verantwortung zu tragen haben.
Zum Vorstand gehören weiter:

der jeweilige König, ein möglicher Königsadjutant und die Ehrenmitglieder; der König mit beschließender Stimme, Königsadjutant und Ehrenmitglieder nur mit beratender Stimme.

Schützensekretär

Der 1. Vorsitzende des Vereins kann, wenn es aus besonderen Gründen erforderlich erscheint, mit der Ausübung seiner Pflichten ein geeignetes Mitglied des Vereins beauftragen. Das hierfür bestimmte Mitglied nimmt die Stellung eines Schützensekretärs ein. Der Schützensekretär braucht jedoch kein Vorstandsmitglied zu sein. 

§ 10 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, welche von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes auf die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Der Ehrenrat hat die Interessen der beschuldigten Mitglieder unter Berücksichtigung des Ansehens des Vereins zu vertreten. Er legt seinen Vorschlag dem geschäftsführenden Vorstand zur endgültigen Entscheidung vor. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden. 

§ 11 Besitz und Vermögensverhältnisse des Vereins

Die Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952 besitzt in Mustin am Redder ein Grundstück. Auf diesem Grundstück hat sie ein Schützenhaus mit Schießanlage für Kleinkaliber und Luftgewehr errichtet.

Der Finanzausschuß ordnet die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Die Entscheidung über außergewöhnliche Finanzangelegenheiten obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Am Jahresanfang hat der Finanzausschuß eine Vermögensaufstellung per 31. Dezember zu erstellen, die der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.

Der Schützenhausausschuß ist für die Pflege und Erhaltung des Schützenhauses, der Schießanlage und des Schützenplatzes verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß der Besitz des Vereins stets in gutem Zustand gehalten wird. Bei Auftreten von Mängeln bzw. Reparaturen hat er den 1. Vorsitzenden zu verständigen. Geschäftsführender Vorstand, Finanzausschuß und Schützenhausausschuß haben über das zu Veranlassende zu beraten und erforderlichenfalls die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. 

§ 12 Das Schützenfest

Alljährlich findet das Schützenfest als altes Volksfest in der Gemeinde Mustin statt. Die Schützenkameradschaft ist Träger dieses Festes. Diese Veranstaltung dient dazu, eine alte Tradition zu wahren und den Zusammenhalt der Mitglieder zu fördern. Schützenkönig können nur Mitglieder werden, die mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins sind und in dem laufenden Kalenderjahr das 30. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. Wer Schützenkönig war, kann nach 10 Jahren den Schützenkönig nicht ablehnen. Der Schützenkönig wird durch den besten Schuß auf die Königsscheibe ermittelt. Schützen über 60 Jahre können ihren Königsschuß von einem Altkönig abgeben lassen. Der Schützenkönig muß die traditionellen Gewohnheiten, die mit der Königswürde verbunden sind und in einer besonderen Schrift "Das Zeremoniell des Königs" festgelegt sind, für sein Königsjahr übernehmen und nach bestem Können durchführen. Zur Unterstützung stehen ihm der Altkönig und auf Wunsch ein Königsadjutant zur Seite. Königsbegleiter sind Altkönig, eventuell Königsadjutant sowie der 1. und 2. Ritter. Den Rahmen des Königsfrühstücks legt der geschäftsführende Vorstand der Hauptversammlung zur Genehmigung vor. Über Mitglieder und reguläre Ehrengäste hinaus, bestimmt der König den Teil, den er finanziell bestreiten wird. Als finanzielle Beihilfe erhält er aus der Vereinskasse einen Zuschuß, der nach der Königsproklamation ausgezahlt wird. 

§ 13 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur im Rahmen der vom Deutschen Schützenbund e.V. Wiesbaden, oder der vom Norddeutschen Schützenbund, angeschlossenen Versicherung.

§ 14 Geschäftsjahr und Erfüllungsort

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Ratzeburg.

§ 15 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß von 1/3 der Mitglieder unterschrieben sein. Zu der beschlußfassenden Versammlung muß schriftlich 14 Tage vorher eingeladen werden. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist 14 Tage später zu einer 2. Versammlung einzuladen. In dieser Versammlung entscheidet dann die 3/4 Mehrheit der zur Versammlung Erschienenen über den Antrag. Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Hierüber wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Zur Übersicht Genehmigung der SatzungDie Satzung wurde von den Mitgliedern auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 8. Dezember 1989 genehmigt.

Anhang zur Vereinssatzung der Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952

Jugendordnung der Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren der Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952. Mitglied kann werden, wer die Anforderung nach § 3 Absatz c) der Hauptsatzung der Schützenkameradschaft Mustin e.V. von 1952 erfüllt.

§ 2 Führung und Verwaltung

Die Vereinsjugend erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und Jugendorganisationen.

§ 3 Organe

Jugendvollversammlung
Jugendsportleiter


§ 4 Jugendvollversammlung

Die Vereinsjugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt vor der Vereinsjahreshauptversammlung zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Änderungen der Jugendordnung sind mit 2/3 Mehrheit zu beschließen und bedürfen der Zustimmung der Vereinshauptversammlung. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren. Wählbar sind alle Jugendlichen ab 14 Jahren.

§ 5 Jugendausschuß

Den Vereinsjugendausschuß bilden:

der Vereinsjugendleiter
der Jugendsprecher
die Jugendsprecherin
der Jugendschriftführer
Der Jugendsprecher, die Jugendsprecherin und der Jugendschriftführer werden jährlich gewählt. Jugendsprecher und Jugendsprecherin können auf Vorstandssitzungen des Vereins zu Jugendfragen Stellung nehmen. Der Jugendausschuß ist für alle die, die Kinder und Jugendlichen betreffenden Fragen zuständig. 

Gemäß § 3 Absatz c) der Vereinsordnung und der Beschlußfassung am 10.02.84 hat die Vereinsjugend diese Jugendordnung erlassen.